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Ein '''Patent''' ist ein hoheitlich erteiltes [[gewerbliches Schutzrecht]], das ein zeitlich begrenztes ausschließliches Recht ([[Monopol]]) zur gewerblichen Nutzung eines technischen Verfahrens oder eines technischen Produkts gewährt. 
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Als '''Patent''' bezeichnet wird auch das [[Befähigungszeugnis]] eines Nautikers. Auch die Bestallungsurkunde bei Offizieren wurde '''Patent''' genannt. In einigen deutschweizer Kantonen (z. Bsp. Thurgau) wird mit "Patent" bzw. "Lehrerpatent" die mit der Ausbildung an LehrerInnenseminaren erlangte Befähigungsurkunde zum Unterrichten an der Primarschule bezeichnet.

== Geschichte ==

Erste Ansätze zum Erfindungsschutz finden sich im böhmischen und sächsischen Bergrecht. Im [[Venedig]] des Jahres [[1469]] gab es ein Privileg für die Einführung des [[Buchdruck]]s. 

Das erste Patentgesetz im heutigen Sinne wurde in Venedig im Jahr [[1474]] erlassen, gefolgt von den "Statute of Monopolies" in Großbritannien ([[1623]]) und Frankreich ([[1787]]). Das "Statute of Monopolies" gilt als Vorbild für die Patentgesetze weltweit. Im 16. Jahrhundert wurden von deutschen Fürsten Patente in größerem Stile verliehen. Patentrechtliche Regelungen gab es in den deutschen Einzelstaaten erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts, insgesamt 29 Patentgesetze mit jeweils territoraler Wirkung. Alle diese deutschen Gesetze schützten die Erfindung dadurch, dass die erteilten Patente bis zu ihrem Erlöschen geheim gehalten wurden. Patentiert wurden sowohl neue Erfindungen als auch erprobte gewerbliche Verfahren, die aus dem Ausland eingeführt wurden. Einige Privilegien boten Schutz gegen Nachahmung (Monopolrechte), andere Schutz gegen einschränkende Zunftbestimmungen (und somit gegen Monopole und für mehr Wettbewerb). Den letztgenannten Privilegien wird nachgesagt, dass sie der Befreiung der Industrie von allzu einengenden Regelungen durch Zünfte und Behörden dienten und somit die industrielle Revolution in England förderten. Patente für Monopole, die Günstlingen des Hofes oder Geldgebern der königlichen Kasse zugute kamen, wurden in England nach 1560 sehr zahlreich und die Missbräuche führten zunehmend zu einer allgemeinen Unzufriedenheit. 

Ein weiterer entscheidender Durchbruch für die gesellschaftliche Akzeptanz von Patenten bildete die Einführung des Grundsatzes der Zwangslizenz - also der Verpflichtung aller Patentnehmer, allen Bewerbern Lizenzen zur Benutzung ihrer Erfindung gegen ein angemessenes Entgelt zu gewähren. Durch diesen Kompromiss wurde der Weg für umfangreiche Patentgesetze in vielen Ländern im 18. Jahrhundert geebnet.

Nach der Gründung des [[Deutsches Reich|Deutschen Reichs]] im Jahre [[1871]] wurde zunächst kontrovers auch über einen einheitlichen Patentschutz diskutiert. Noch im Jahre 1864 forderten die deutschen Handelskammern die Abschaffung der Patente, weil diese "schädlich für den allgemeinen Wohlstand" seien. Auf Drängen des VDI und des Patentschutzvereins ([[Werner von Siemens]]) trat das Patentgesetz am [[1. Juli]] [[1877]] in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt wurden erteilte Patente auch veröffentlicht.

== Einführung ==

Patente werden für [[Erfindung]]en erteilt, die ''neu'' sind, auf einer ''erfinderischen Tätigkeit'' beruhen und ''gewerblich anwendbar'' sind.
Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu ''offenbaren'', dass ein [[Fachmann]] sie ausführen kann. Es soll nur jeweils eine Erfindung in der Anmeldung enthalten sein. <!-- Einheitlichkeit ist de facto eine 'Kann'-Bestimmung-->

Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber ein absolutes Recht an der patentierten Erfindung verliehen, das heißt ein gegen jeden Dritten wirkendes negatives Ausschließlichkeitsrecht. Ein positives Benutzungsrecht vermittelt ein Patent hingegen nicht, insbesondere nicht für zulassungsbedürftige Erfindungen wie Arzneimittelwirkstoffe oder für solche Erfindungen, deren Benutzung schlechthin rechts- oder sittenwidrig ist. Ein Patent wird für eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren erteilt. Patente für Erfindungen, die z.&thinsp;B. Arzneimittel betreffen, können aufgund der Dauer der Zulassungsverfahren eine längere maximale Laufzeit haben.

Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also z.&thinsp;B. eine Vorrichtung oder ein Verfahren) in einer [[Patentschrift]] offen legen (daher der Name "Patent" von [[Lateinische Sprache|lat.]] ''patere'' - "offen stehen", "offen liegen"), also jedermann zugänglich machen. Die Offenlegung erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch die Veröffentlichung der Patentanmeldung, in Deutschland die so genannte ''Offenlegungsschrift'', sofern nicht bereits das Patent (Deutschland: ''Patentschrift'') veröffentlicht wurde. Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich und inzwischen auch online recherchierbar, z.&thinsp;B. über DEPATISnet oder Espace@net (siehe Weblinks).

Die Gesellschaft bedient sich der Belohnung durch das zeitlich befristete Monopol, um den Erfinder zu motivieren, sein Wissen sofort zugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen.

Wie bereits bei der Einführung des Patentwesens gibt es erneut Diskussionen über den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sinn und Zweck des Patentwesens (siehe die Artikel [[Patent auf Leben]], [[Software-Patent]], [[computerimplementierte Erfindung]]en, [[Trivialpatent]]e und [[Geschäftsmethoden]]).

Verwandte Begriffe zum Patent sind das [[Gebrauchsmuster]], welches es ermöglicht ein Produkt in einer speziellen Ausführung zu schützen, dabei sind die Ansprüche an die Erfindungshöhe geringer als an ein Patent. Weiterhin können keine Verfahren geschützt werden. Umgangssprachlich werden (falscherweise) auch Gebrauchsmuster und Marken oft als Patente bezeichnet, auch in der Werbung, was unter anderem wettbewerbsrechtlich bedenklich ist.

== Der Weg zum Patent ==

Zur Erlangung eines Patentes muss eine Patentanmeldung bei einem nationalen oder regionalen Patentamt oder bei der [[World Intellectual Property Organization|Weltorganisation für Geistiges Eigentum]] eingereicht werden. Zum Beispiel kann die Anmeldung beim [[DPMA|deutschen Patentamt]] für deutsche (PatG) und internationale (PCT) Anmeldungen, beim [[europäisches Patentamt|europäischen Patentamt]] für europäische (EPÜ) und internationale (PCT) Anmeldungen eingereicht werden. Je nach Art und Ort der Anmeldung werden unterschiedliche [[Patentgesetz]]e angewandt. 

Um das Erlangen eines internationalen Patentschutzes zu erleichtern, kann die Priorität der ersten Anmeldung ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden, außer für Anmeldungen aus und in Ländern, die nicht der [[Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums|Pariser Verbandsübereinkunft]] beigetreten sind. Das heißt, man kann eine Patentanmeldung in Deutschland am 8. Januar 2002 einreichen und hat dann ein Jahr Zeit, um sie in anderen Ländern einzureichen. Dabei kommt es auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an (''first to file''), so dass für die Bearbeitung effektiv weniger Zeit verbleibt, da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst sein müssen. Beim Europäischen Patentamt können die Verfahren jedoch auf Englisch, Deutsch oder Französisch durchgeführt werden.

In den [[USA]] gilt jedoch nicht die oben beschriebene ''first to file'' Regel (wer hat als erster die Anmeldung eingereicht? Datum dokumentiert durch die Patentbehörde), sondern die Regel ''first to invent'' (wer hat als erster die Erfindung gemacht - im Labor, im Büro oder zuhause etc.? Datum muss vom Erfinder durch Aufzeichnungen dokumentiert werden), welche eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr einräumt, das heißt, die [[Erfindung]] darf ein Jahr lang öffentlich bekannt sein, und trotzdem kann noch ein Patent darauf angemeldet werden. Dies kann zu Rechtsunsicherheit führen, besonders in den USA, weil der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, in denen der Tag der Erfindung bewiesen werden muss, kaum vorhersehbar ist.

=== Erfindung ===

Erfindungen sind geistige Leistungen, die einen technischen Fortschritt durch planmäßige und kontrollierte Nutzung von Naturkräften erreichen. Im europäischen Patentrecht ist nicht definiert, was unter einer ''Erfindung'' zu verstehen ist, sondern nur, wann eine Erfindung patentfähig ist. Eines der Kriterien dafür ist, dass die Erfindung eine technische Lösung für ein technischen Problem darstellt.

Keine [[Erfindung]]en und daher nicht patentierbar sind [[Entdeckung]]en, also z.&thinsp;B. Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten. Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung (z.&thinsp;B. Extraktion eines Wirkstoffes aus einer Pflanze) ist jedoch wieder patentfähig.

Generell nicht patentierbar ist die Erfindung eines vermeintlichen [[Perpetuum mobile]]s.

Ebenso wenig können nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__1.html § 1 Abs. 2 und 3] PatG und [http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar52.html#A52 Art. 52 Abs. 2 und 3] EPÜ wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, sowie Programme für    Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen ''als solche'' patentrechtlich geschützt werden. 

Weiter kann gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__2.html § 2] PatG und [http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar53.html#A53 Art. 53] EPÜ kein Patentschutz für Erfindungen erteilt werden, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten (siehe [[Sortenschutz]]) oder Tierarten, sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ob man diese Ausnahmen von der Patentierbarkeit als Einschränkungen des Erfindungsbegriffs versteht oder als Ausschluss von Erfindungen von der Patentierbarkeit ist im Wesentlichen eine Frage der Terminologie.

Jedoch ist es möglich, Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen zu patentieren; daher sind zum Beispiel Patente auf eine Heilmethode, die auf der Entschlüsselung des menschlichen Genoms basiert, erteilungsfähig, was von den Gegnern solcher Patente oft als [[Patent auf Leben]] bezeichnet wird.

Die Abgrenzung zwischen technischen und nicht-technischen Erfindungen bereitet jedoch oft Probleme, insbesondere bei computerimplementierten Erfindungen (oft als [[Software-Patent]] bezeichnet) ist die Beurteilung des ''technischen'' Beitrages zum Stand der Technik schwierig.

=== Neuheit ===

Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum "Stand der Technik" gehört ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__3.html § 3 PatG] und [http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar54.html#A54 Art. 54] EPÜ). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem  Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder auf irgendeine andere Weise zugänglich war.

Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, d.&thinsp;h. der Kombination aller beanspruchten Merkmale; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein. Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (in Deutschland oft: ''Erfindungshöhe'') ausschlaggebend.

Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, da alles, was vor dem Anmeldetag bekannt war, berücksichtigt wird. Auch wieder aufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich, auch wenn es vollständig vergessen war (bspw. ein Heilmittel, das in einer Mumie gefunden wurde).

Um Doppelpatentierungen zu verhindern, werden zur Neuheitsprüfung auch früher eingereichte Patentanmeldungen herangezogen, auch wenn diese zum Anmeldetag noch nicht offengelegt waren (so genannte ältere Anmeldungen). Dadurch genießt die früher eingereichte Anmeldung Priorität (''first to file'' - siehe [[Patent#Der Weg zum Patent|oben]]). Wird also zum Beispiel eine Anmeldung am 8.&nbsp;Januar&nbsp;2002 eingereicht und für die selbe Erfindung am 9.&nbsp;Januar&nbsp;2002 eine weitere, dann kann für die spätere Anmeldung mangels Neuheit kein Patent erteilt werden. Sollte die Anmeldung jedoch in verschiedenen Ländern erfolgen, so können beide Patente in ihrem jeweiligen Geltungsbereich auch nebeneinander existieren.

=== Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe) ===

Eine technische Weiterentwicklung ist nur dann eine patentierbare Erfindung, wenn sie sich für den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt (eine theoretische Gestalt), nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__4.html § 4 Satz 1] PatG, [http://www3.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar56.html#A56 Art. 56 Satz 1] EPÜ). Das heißt, es fehlt an Erfindungshöhe, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden.

Dieses Kriterium ist nach der Rechtsprechung des [[Bundespatentgericht]], des [[Bundesgerichtshof]]s und der technischen Beschwerdekammern des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] rein objektiv zu verstehen. Es spielt keine Rolle, wie die zu beurteilende Erfindung tatsächlich gemacht worden ist und ob sie subjektiv für den Erfinder eine besondere Leistung bedeutet hat.

Mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis recht häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der weit überwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklärung von Patenten der maßgebende Grund. 

Allerdings verursacht die Beurteilung der Erfindungshöhe in der Praxis eine gewisse Unsicherheit, weil sie nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen kann (''rückschauende Betrachtungsweise'') und damit maßgeblich von einem Werturteil und auch der subjektiven Auffassung des Urteilenden abhängt. Diesem Problem wird in der Praxis des Europäischen Patentamtes dadurch begegnet, dass aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen wird und die erfinderische Tätigkeit danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe in Licht des Standes der Technik naheliegend war (''Aufgabe-Lösungs-Ansatz'').

Für Erfindungen, die nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, über eine nationale oder EU-[[Gebrauchsmuster]]anmeldung Schutz zu erlangen, weil das Gebrauchsmuster keine Erfindungshöhe erfordert, sondern im Wesentlichen nur neu sein muss.

=== Gewerbliche Anwendbarkeit ===

Die Erfindung muss ferner auf irgendeinem gewerblichen Gebiet -- einschließlich der Landwirtschaft -- anwendbar sein ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__5.html § 5 Abs. 1] PatG, [http://www3.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar57.html#A57 Art. 57] EPÜ).

Dadurch sind nach der heute insbesondere in den romanischen Ländern (FR, BE, ES) noch lebendigen Patentrechtstradition insbesondere Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen, die nicht funktionieren, noch nicht technisch umsetzbar sind oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. In Deutschland existiert die "gewerbliche Anwendbarkeit" kaum noch als eigenständiges Prüfkriterien, sondern wird vielmehr unter die Frage der Offenbarung der Erfindung in der Anmeldung ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__34.html § 34 Abs. 4] PatG subsumiert. Nach dem europäischen Patentrecht existiert neben der gewerblichen Anwendbarkeit ebenfalls das Erfordernis der ausreichenden Offanbarung ([http://www.european-patent-office.org/legal/epc/d/ar83.html#A83 Art. 83] EPÜ) . In Deutschland wurde "industrial"/"industriel" mit "gewerblich" wiedergegeben, was wiederum auf internationaler Ebene oft als Argument für die Abschwächung des Begriffes verwendet wird.

Der Begriff der gewerblichen Anwendbarkeit wird am Europäischen Patentamt weit verstanden und ist in der Praxis von untergeordneter Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob der beanspruchte Gegenstand tatsächlich in einem [[Gewerbe]] angewandt wird. Es reicht aus, dass er in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst verwendet werden kann. Daher sind beispielsweise auch Lehrmittel für die Schule oder Geräte zum liturgischen Gebrauch patentfähig. Es kommt auch nicht darauf an, ob man mit der Vorrichtung oder dem Verfahren "Geld machen" kann, maßgebend ist allein, dass der beanspruchte Gegenstand außerhalb der Privatsphäre verwendet werden kann.

Nicht als gewerblich anwendbar gelten Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper (§ 5 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 EPÜ). Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem solchen Verfahren. Deshalb sind beispielsweise Operationsinstrumente und Arzneimittel (wegen ihrer Herstellbarkeit in einem technischen Gewerbebetrieb) durchaus gewerblich anwendbar.

Die Diplomatische Konferenz vom November 2000 hat ferner beschlossen, Art 52(4) EPÜ zu streichen, so dass dieser letzte Rest der traditionellen Bedeutung von "gewerbliche Anwendung" ("industrial application" / "application industrielle") aus dem Gesetz verschwindet und es somit noch schwerer wird, diesem Prüfkriterium seinen ursprünglichen Sinn zurückzugeben. Da der Absatz jedoch lediglich in den Art. 53 EPÜ (''Ausnahmen von der Patentierbarkeit'') verschoben wurde, wird sich wohl in der Praxis wenig ändern.

Das Europäische Parlament hat sich in seiner Abstimmung vom 24. September 2003 über die Softwarepatent-Richtlinie in Art. 2d für eine Neudefinition von "industriell" als "mit der automatischen Erzeugung materieller Güter verbunden" ausgesprochen. Diese Definition wird vom EU-Rat (Arbeitsgruppe der nationalen Patentämter) abgelehnt. Durch eine solche Definition würden nämlich jedes nicht-automatische Erzeugungsverfahren und jedes Verfahren das kein Erzeugungsverfahren ist, vom Patentschutz ausgeschlossen, d.&thinsp;h. sehr viele Erfindungen, die jetzt unbestritten patentierbar sind, wären dann nicht mehr patentierbar.

== Ende des Patentschutzes ==

Die '''maximale Laufzeit eines Patents''' beträgt laut [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__16.html § 16 PatG], Art. 63(1) EPÜ 20 Jahre ab Anmeldedatum. Gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__16a.html § 16a PatG], Art. 63(2)&nbsp;b) EPÜ i. V. m. VO (EWG) Nr. 1768/92 kann allerdings für Erfindungen, die erst nach aufwändigen Zulassungsverfahren (vor allem klinische Studien bei Arzneimitteln) wirtschaftlich verwertet werden können, ein '''ergänzendes Schutzzertifikat''' erteilt werden, das die Patentlaufzeit dann um maximal fünf Jahre verlängert.

Ein Patent '''läuft vorzeitig''' aus, wenn die ''Zahlung der Jahresgebühren eingestellt'' wird oder der Patentinhaber auf andere Weise auf das Patent ''verzichtet''.

Weiterhin kann ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt werden. So wurden als Ergebnis des [[2. Weltkrieg]]s sämtliche deutschen Patente für nichtig erklärt.

Ein Patent wird nach dem rechtzeitigen ''Einspruch'' eines Dritten durch das Patentamt ''widerrufen'', wenn die angemeldete Erfindung ''nicht patentfähig'' ist, ''nicht vollständig offenbart'' wurde, eine ''widerrechtliche Entnahme'' vorlag oder der ursprüngliche Patentantrag ''unzulässig erweitert'' wurde.
Für die ''Nichtigerklärung'' eines Patents ist nach erfolgter Rechtskraft eine Klage vor dem Bundespatentgericht gegen den Patentinhaber notwendig. Die Nichtigkeitsgründe entsprechen den Widerrufsgründen, wobei hier die ''unzulässige Erweiterung'' auch gegen das ursprünglich erteilte Patent geprüft wird.

== Wirkungen des erteilten Patents ==

Ein Patent des [[Europäisches Patentamt|EPA]] entfaltet in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, gemäß Art. 64(1) EPÜ dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent dieses Vertragsstaates. Fragen der Patentverletzung werden nach nationalem Recht beurteilt, in Deutschland also nach dem PatG.

Mit der Erteilung eines Patents durch das [[Patentamt]] wird dem Patentinhaber für die Dauer der Patentlaufzeit ein ''Ausschließlichkeitsrecht'' an der geschützten Erfindung verliehen. Aus Verkehrsschutzgründen besteht vor der Patenterteilung lediglich der Anspruch auf Entschädigung gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__33.html § 33 PatG], das heißt der Patentanmelder kann die Zahlung einer hypothetischen Lizenzgebühr verlangen.

=== Sachlicher Schutzbereich ===

Laut [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__14.html § 14 PatG], Art. 69 EPÜ (mit separatem Auslegungsprotokoll) wird der Schutzbereich von Patenten durch die ''Patentansprüche'' bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dadurch soll Dritten die Schutzrechtsrecherche vereinfacht werden.

Neben der wortlautgemäßen Benutzung des beanspruchten Gegenstandes erstreckt sich der Patentschutz je nach nationalem Recht auch auf ''Äquivalente'' der Erfindung, das heißt auf die im Wesentlichen gleiche Wirkung bei Einsatz der im wesentlichen gleichen Mittel. Abwandlungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit des Benutzers beruhen, sind allerdings nicht vom Schutz mit umfasst.

Umgekehrt steht dem Benutzer der sogenannte ''Formstein-Einwand'' offen: Ein Patent wird nicht verletzt, wenn die als äquivalent anzusehende Ausführungsform im Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehörte, also nicht hätte als solche patentiert werden können.

In solchen Konstellationen ist freilich der Bestand des Klagepatents zweifelhaft, weil mangelnde Neuheit der patentierten Erfindung nahe liegt. Dies ist allerdings wegen der Zweigleisigkeit des Rechtszuges in Patentsachen eine Frage des Patentnichtigkeitsverfahrens, während der [[Formsteineinwand|Formstein-Einwand]] im Patentverletzungsverfahren zum Zuge kommt.

=== Kein Benutzungsrecht ===

Ungeachtet des missverständlichen Wortlautes des [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__9.html § 9 S. 1 PatG] verleiht das Patent seinem Inhaber ''keine positive Benutzungsbefugnis''. Die Patentierung hat lediglich zur Folge, dass die Erfindung grundsätzlich von niemand anderem als dem Patentinhaber selbst gewerblich benutzt werden darf. Ob aber eine (patentierte oder nicht patentierte) Erfindung vom Patentinhaber auch tatsächlich benutzt werden darf, beispielsweise im Falle der Erfindung eines Arzneimittelwirkstoffes durch die Vermarktung eines [[Arzneimittel]]s, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also etwa dem Arzneimittelgesetz mit einem besonderen Zulassungsverfahren. Diese dem Schutz der Verbraucher vor unsicheren Präparaten dienenden Bestimmungen (s. [[Polizeirecht]]) werden vom Patentamt auch gar nicht geprüft.

=== Ausschließlichkeitsrecht ===

Der Patentinhaber erhält gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__9.html § 9 PatG] das Recht, andere von der Benutzung der Erfindung auszuschließen, das heißt bei ''Erzeugnispatenten'' es Dritten zu verbieten, das Erzeugnis herzustellen, anzubieten, [[Inverkehrbringen|in Verkehr zu bringen]] oder zu gebrauchen. Bei ''Verfahrenspatenten'' erstreckt sich der Patentschutz neben der Anwendung des erfundenen Verfahrens auch auf solche Gegenstände, die unmittelbar durch dieses Verfahrens hergestellt wurden (auch Art. 64(2) EPÜ). Die Rechtszuweisung gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__9.html § 9 PatG] wird ergänzt durch einen entsprechenden ''Unterlassungsanspruch'' nach [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__139.html § 139 Abs. 1 PatG].

Der Patentinhaber kann seine vermögensrechtlichen Ansprüche ganz oder teilweise (allerdings nicht sein Erfinderpersönlichkeitsrecht in toto) gem. §§ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__15.html 15], [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__23.html 23] PatG durch [[Lizenz]] auf andere übertragen.

[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__11.html § 11 PatG] sieht bestimmte '''Ausnahmen von der Wirkung''' des Patents vor. So erstreckt sich die Schutzwirkung eines Patentes nicht auf den ''privaten Bereich'', das heißt jederman kann eine patentierte Erfindung für den persönlichen Gebrauch benützen. Weiterhin ist die ''Benutzung zu Versuchszwecken'' freigestellt. Was ein Versuch genau ist, führt immer wieder zu Streit, jedoch wird diese Vorschrift europaweit so ausgelegt, dass ein Versuch jedes planmäßige Vorgehen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse ist, wobei sich diese Erkenntnisse auf die benutzte Erfindung selbst beziehen müssen. Freigestellt vom sogenannten Versuchsprivileg sind daher u.&thinsp;a. Versuche zur Überprüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung oder zu Weiterentwicklungs- und Umgehungszwecken. Nicht freigestellt ist jedoch die routinemäßige Benutzung von Laborgeräten bei Versuchen, die sich auf andere Gegenstände beziehen. Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die [[Vorbenutzung]] und die unmittelbare Einzelzubereitung eines Medikamentes durch einen [[Apotheker]] auf Grund ärztlicher Verordnung. 

Gewohnheitsrechtlich anerkannt ist daneben der Grundsatz der ''Erschöpfung'', demzufolge die Erfindung verkörpernde Gegenstände nicht mehr vom Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers erfasst werden, sobald sie durch den Patentinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind.

Schließlich ermöglichen §§ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__13.html 13], [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__24.html 24] PatG als Enteignungsvorschriften i. S. v. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_14.html Art. 14 Abs. 3 GG]  bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses die Erteilung von ''Zwangslizenzen'' durch das Bundespatentgericht (BPatG). Große praktische Bedeutung haben diese Bestimmungen allerdings nicht erlangt.

Es besteht in Deutschland wie in den meisten anderen Ländern ''keine Benutzungspflicht'', das heißt der Halter muss das Patent weder lizenzieren, noch ist er gezwungen, die Erfindung selbst zu verkaufen, wobei der Schutz dennoch aufrecht bleibt.

Die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung der Patenterteilung ein. Durch Nichteinzahlung der jährlichen Gebühren kann die Schutzdauer auch abgekürzt werden. Diese Jahresgebühren steigen jedes Jahr an, um nicht mehr benötigte Patente möglichst bald frei zu bekommen. Auch der Schaden, der in der Zukunft durch das Verbotsrecht entsteht, wird immer größer.

=== Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch ===

Neben dem Unterlassungsanspruch hat der in seinem Ausschließlichkeitsrecht verletzte Patentinhaber gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__139.html § 139 Abs. 2 PatG] Anspruch auf [[Schadensersatz]], wenn der Verletzer [[Vorsatz|vorsätzlich]] oder [[Fahrlässigkeit|fahrlässig]] gehandelt hat. Dabei wird der Kreis der fahrlässigen Handlung von der Rechtsprechung herkömmlich sehr weit gezogen, weil von jedem, der eine Vorrichtung gewerblich benutzt oder ein Verfahren gewerblich anwendet, verlangt werden kann, dass er sich über die Schutzrechtslage auf dem jeweiligen technischen Gebiet unterrichtet.

Der Schadenersatz kann nach der Rechtsprechung durch drei verschiedene Methoden errechnet werden. Es sind dies der entgangene Gewinn, die Lizenzanalogie und die Herausgabe des Verletzergewinns. Der Verletzte kann daher nach seiner Wahl entweder verlangen, dass er den Gewinn ersetzt erhält, den er sonst durch die eigene Benutzung des Patents erwirtschaftet hätte, oder so gestellt wird, als ob er mit dem Verletzer einen Lizenzvertrag zu den marktüblichen Bedingungen abgeschlossen hätte, oder dass ihm der vom Verletzer konkret erzielte Gewinn herausgegeben wird.

Neben Schadensersatz kann der Patentinhaber von einem Patentverletzer auch Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__812.html § 812 I 1 2. Alt. BGB] verlangen, was in Fällen fehlenden Verschuldens des Patentverletzers von Bedeutung ist.

=== Auskunftsanspruch ===

Daneben hat der verletzte Patentinhaber gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__140b.html § 140b PatG] Anspruch auf [[Auskunft]] über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses. Dabei sind Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. Weiter hat der Verletzte nach einer zu [[Gewohnheitsrecht]] erstarkten richterlichen Rechtsfortbildung Anspruch auf Auskunft über die zur Berechnung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Tatsachen. Die Auskunft muss den Verletzten in die Lage versetzten, sich zwischen den oben genannten drei Arten des Schadensersatzes zu entscheiden. Die Auskunft ist schriftlich und in geordneter Form zu erteilen. Man spricht deshalb auch von der [[Rechnungslegung]].

=== Vernichtungsanspruch ===

Darüber hinaus kann der verletzte Patentinhaber gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__140a.html § 140a PatG] verlangen, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Ein Vernichtungsanspruch besteht auch, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist.

=== Prozessuale Durchsetzung ===

Diese Rechte kann der Patentinhaber bei Verletzung seines Patents vor Gericht im [[Zivilprozess]] gegen den Verletzer durchsetzen.

Der Patentinhaber kann zur schnelleren Durchsetzung seiner Rechte auch [[einstweilige Verfügung]]en beantragen. Wie in allen Fällen der einstweiligen Verfügung, kann diese ohne [[rechtliches Gehör]] für den Antragsgegner erlassen werden. In diesem Fall kann der Antragsgegner durch den [[Widerspruch]] die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erreichen, in der über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden ist. Erweist sich der Antrag nachträglich als unbegründet, hat der Antragsteller dem Antragsgegner gem. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__945.html § 945] Zivilprozessordnung ([[Zivilprozessordnung|ZPO]]) allen Schaden unabhängig von seinem [[Verschulden]] zu ersetzen.

Da die [[Vorsatz|vorsätzliche]] Patentverletzung gemäß [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/__142.html § 142 Abs. 1] PatG eine [[Straftat]] ist, können, ebenso ohne Vorwarnung, strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen wie Haus- und Betriebsdurchsuchungen sowie Kontensperrungen vorgenommen werden.

Der Inhaber eines US-Patents kann für dessen territorialen Anwendungsbereich weiters ein Verfahren gegen den vermuteten Verletzer der Ansprüche einbringen, in dessen Verlauf sogar, wenn in den USA das so genannte ''willful infringement'' festgestellt wird, dreifache Schadenssummen eingeklagt werden können.

== Die wirtschaftlichen Wirkungen von Patenten ==

=== Ökonomische Modellierung der Frage der Patentierung ===

Bei dieser Fragestellung geht es um die Frage, ob ein Marktakteur ein Patent anmelden soll oder nicht. Dies geschieht unter Prämisse eines gegebenen, wirtschaftlich rational gestalteten Patentsystems.

Patente sind nach volkswirtschaftlichen Berechnungen in einem bestimmten Entwicklungsbereich (Technik, Software, Pflanzensorten, etc.) dann sinnvoll, wenn die Entwicklungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung der Erfindung notwendig sind) erheblich höher sind als die Plagiierungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung einer Kopie der Erfindung notwendig sind). Denn nur dann erleidet der Erfinder einen Nachteil, der durch das zeitlich begrenzte Monopol des Erstanbieters eines Produktes basierend auf der Erfindung nicht ausgeglichen werden kann. Diese Kostenstruktur unterscheidet sich je nach Entwicklungsbereich stark:

So sind Entwicklungsprozesse in der [[Technik]] langwierig. Man muss unter Umständen viele Materialien ausprobieren und mehrere Prototypen entwickeln, bis ein optimales Verfahren gefunden wurde. Bei Medikamenten dauert es oft Jahre, bis eine gute Wirkstoffkombination gefunden wurde. Diese optimale Lösung wird aber durch Markteintritt schnell bekannt und kann so leicht kopiert werden. So ist in der Technik die Entwicklungszeit viel größer (zum Beispiel 7 Jahre) als die Zeit zum Kopieren nach Markteintritt (zum Beispiel 6 Monate).

Im Rahmen der normativen Gestaltungsfrage des Patentrechtes ist die häufig im juristischen Bereich verwendete Eigentumstheorie/naturrechtliche Argumentation aus ökonomischer Sicht unzulässig, da sich mit ihr keine rationale ökonomische Abgrenzung vornehmen lässt (i.S eines Trade-offs von Vorteilen und Nachteilen).

=== Geschäftsgeheimnis ===

Neben der Patentierung einer Erfindung gibt es auch die Möglichkeit, diese
Erfindung geheim zu halten (Geschäftsgeheimnis). Dies ist nur möglich, wenn
die Erfindung nicht in einem Produkt erkennbar ist oder durch Zerlegen bzw.
Analyse erkennbar wird. Weiterhin müssen alle beteiligten Personen / Mitarbeiter
immer zufrieden gestellt werden.

Die große Gefahr bei einem Geschäftsgeheimnis besteht darin, dass ein Dritter
an die Information gelangt und die Erfindung selbst als Patent anmeldet. In der Folge dürfen zwar die bereits bestehenden Betriebsstätten weiter betrieben werden (Vorbenutzungsrecht), jedoch der Betrieb nicht erweitert oder das Produkt in Länder ohne Betriebsstätten exportiert werden.

Die Patentierung durch einen Dritten erfolgt nicht, wenn das Geschäftsgeheimnis (selbst in kleiner Auflage) irgendwo auf der Welt vorher veröffentlicht wurde.

=== Handelbare Wirtschaftsgüter ===

Patente sind [[Buchhaltung|buchhalterisch]] erfassbar und können einen Marktwert besitzen.

Sie dienen der ''Information'' von Marktkonkurrenten über technisches Wissen und Lizenzierungsmöglichkeiten: So wird Dritten Doppelarbeit bei der Innovation erspart, während der Patentinhaber seine Erfindung im Wege der Lizenzierung risikoarm kommerzialisieren kann. Außerdem werden Dritte mit der Schutzrechtslage über drohende Ansprüche wegen Patentverletzung informiert.

Patente sind auch ''Basis für Kooperationen'': Patentierte Erfindungen können in einen arbeitsteiligen Innovationsprozess oder als Einlage in eine zu gründende Gesellschaft eingebracht werden.

Bei Insolvenzen von Patenthaltern besteht mitunter das Problem, dass Patente von dubiosen Anwaltsfirmen aufgekauft werden und ehemalige Mitbewerber mit Klagen überzogen werden. Man spricht von diesen Firmen auch als so genannte [[Patentfreibeuter]], weil sie das Patentrecht zur Schädigung des Wettbewerbs missbrauchen.

=== Imageeffekt ===

Patente werden zu ''Werbezwecken'' verwendet. Mit Anpreisungen wie „patent pending“ assoziieren die Verbraucher eine bessere Qualität des Produktes und sind bereit, höhere Preise zu zahlen.

=== Patentstrategien ===

Innovative Unternehmen, die ihre Entwicklungen gegen Nachahmung schützen möchten, versuchen einen Patentschutz für solche Produkte und Verfahren zu erreichen, welche zu einem wirtschaftlichen, technischen oder auch nur einem Marketingvorteil führen, um sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Ein umfassender Patentbestand eines Unternehmens kann zudem dann hilfreich sein, wenn das Unternehmen von einem Patent eines Wettbewerbers Gebrauch machen möchte, da es im Gegenzug dem Wettbewerber die Benutzung eines oder mehrerer seiner Patente anbieten kann.

Eine alternative Strategie für ein Unternehmen, anstelle von Patentanmeldungen zu versuchen, Entwicklungen geheim zu halten, ist heutzutage aufgrund von häufigen Personalwechseln zunehmend riskant, da die Gefahr des Bekanntwerdens der Entwicklung außerhalb des Unternehmens groß ist. Zudem besteht die Gefahr, dass der Wettbewerb dieselben Entwicklungen zum Patent anmeldet und aus einem möglicherweise erteilten Patent gegen das Unternehmen vorgeht.

Eine nicht immer scharfe Trennung von Patentarten lautet wie folgt:
''Vorratspatente'' werden für Erfindungen angemeldet, deren wirtschaftliche Verwertbarkeit zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststeht. Vorratspatente, die lediglich bestehende Patente verbessern, werden als Ausbaupatente bezeichnet. Solche Vorratpatente tragen natürlich zu einem Ausbau des eigenen Patentbestands bei (siehe oben).

Als ''Sperrpatente'' werden solche Patente bezeichnet, deren Durchsetzung zweifellos einen Wettbewerbsvorteil bietet.

Weniger bekannt ist, dass im Bereich der [[Standards]] Industrieunternehmen seit Jahrzehnten zusammenarbeiten, um Industrieprodukte kompatibel zu machen. Technische Verfahren, die in einem Standard beschrieben worden sind, lassen sich nicht patentieren, da sie veröffentlicht sind. Mitunter wird befürchtet, dass eine Firma ein patentiertes Verfahren in einen Standardisierungsprozess einbringen und erst hinterher verraten kann, dass sie auf den Nun-Standard Patente hält, um so durch die Standardisierung den eigenen Absatz zu steigern.

Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass bei öffentlichem Interesse eine Zwangslizenz erteilt wird, wenn der Patentinhaber zuvor die Einräumung einer Lizenz gegen eine angemessene Lizenzgebühr verweigert hat.

== Patenttheorie ==

Zur Rechtfertigung des positiven Patentsystems sind verschiedene Ansätze in der Rechtswissenschaft entwickelt worden:
# Die '''Eigentumstheorie''' anerkennt Erfindungen als Ausdruck der Persönlichkeit des Erfinders, das heißt dessen individueller Fantasie und technischen Geschicks. Diese Eigentumstheorie beantwortet nicht die normative Frage der Ausgestaltung eines Patentsystems, sondern ist nur als positive Theorie zulässig. 
# Die '''Belohnungstheorie''' möchte den Erfinder für seine Mühen und seine Offenbarung als „Lehrer der Nation“ und „Wohltäter der Allgemeinheit“ belohnen. Bei besonderer Betonung des Offenbarungserfordernisses wird die Belohnungstheorie, vor allem im angelsächsischen Rechtskreis, auch '''Vertragstheorie''' genannt: Der Erfinder mehrt im Sinne eines synallagmatischen Vertrages im Gegenzug für die Patentierung das für die Allgemeinheit verfügbare technische Wissen.
# Die '''Anspornungstheorie''' führt an, dass die individuelle Bereitschaft, in Innovationen zu investieren, durch die Aussicht auf eine staatliche Monopolverleihung gefördert werde. Belohnungs- und Anspornungstheorie können als zwei Seiten einer Medaille angesehen werden: Während sich die Anspornungstheorie auf den volkswirtschaftlichen Nutzen der Monopolverleihung aus der ex ante-Perspektive bezieht, legitimiert die Belohnungstheorie diese Monopolverleihung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten aus der ex post-Perspektive.
# Ferner wird nach der '''Veröffentlichungstheorie''' betont, dass Erfindungen erst infolge der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts nicht mehr geheimgehalten werden müssen, also zu verkehrsfähigen Rechtsgütern werden, die dann nach einer Lizenzierung effektiver von spezialisierten Marktakteuren genutzt werden können. Schließlich begünstigt die Möglichkeit einer exklusiven Lizenzierung Folgeinnovationen, indem deren Ertragserwartung stabilisiert wird. Prämisse für den volkswirtschaftlichen Nutzen des Patentsystems ist, dass die durch die eingeschränkte Nutzbarkeit von vorhandenen Erfindungen hervorgerufene Minderung der allgemeinen Wohlfahrt von der durch den verstärkten Anreiz zur künftigen Schaffung von Erfindungen hervorgerufenen Steigerung der allgemeinen Wohlfahrt übertroffen werde. Oder, wie eine [http://dip.bundestag.de/btd/13/081/1308110.asc Enquete-Kommission] des Bundestages diese Interpretation des sog. Informationsdilemmas beschreibt: Gewerblicher Rechtsschutz verringere den „social welfare loss due to underproduction“ unter Inkaufnahme eines „social welfare loss due to underutilization.“ 
# Die '''Umgehungstheorie''' behauptet, dass ein Patent als künstliche Hürde dazu anrege, andere Lösungen, noch nicht patentierte Lösungen zu entwickeln. Z.B. wenn der Ottomotor patentiert ist, wird im Bereich des Wankelmotor geforscht. Diese Theorie is problematisch, weil sie eine allgemeine Rechtfertigungstheorie für Marktmonopole ist.

Die genannten theoretischen Ansätze schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich bei der Erklärung einzelner Aspekte des Patentsystems. Die größte Bedeutung wird wohl verbreitet der Anspornungstheorie zugemessen. Patenttheorie erklärt in erster Linie das positive Patentrecht. Inhalte und Grenzen des Patentrechtes festzulegen ist dagegen Aufgabe des Gesetzgebers. Als struktureller Eingriff in den Markt muss das Patentrecht ökonomisch gerechtfertigt sein. Für die normative Frage der Ausgestaltung von Patentrechts sind die aufgeführten rechtswissenschaftlichen Wirkungshypothesen im Einzelfall zu belegen und eine ökonomische Abwägung vorzunehmen. Patentheorien dienen also auch als Argumente in der normativen Entscheidung über Inhalte und Schranken des Patentwesens, sind aber für sich genommen nicht hinreichend.

Beispiel: Die Entscheidung sei, ob Patentrecht auf literarische Ideen angewendet werden soll. Es genügt dann z.B. nicht zu behaupten, dass Patente einen Ansporn für Literaten bedeute, sondern es muss erstens belegt werden, dass dieser Effekt tatsächlich auftritt im Bereich literarischer Ideen. Zweitens muss Zielkonformität herrschen, dass heißt es muss der Gesetzgeber einen Ansporn geben wollen, um damit ein kollektives Ziel zu erreichen. Da literarische Ideen zum Beispiel nicht knapp sind, könnte ein Ansporn unnütz sein. Da im Bereich der Literatur nach Verkehrssitte nicht die Idee, sondern die Werk zählt, dürfte die Anwendung des Rechtsinstrumentes das falsche Objekt fördern. Drittens müssen negative Effekte des Eingriffes gegen mögliche positive Effekte aufgerechnet werden. Viertens können systematische Erwägungen oder z.B. ethische Erwägungen eine Rolle spielen. Fünftens könnten alternative Schutzrechte und Instrumente ins Kalkül gezogen werden, z.B. ein sui generis Recht für literarische Ideen, Literaturwettbewerbe, Subventionen.

==Siehe auch (alphabetisch) ==
* [[Europäisches Patentamt]]
* [[Artur Fischer]]
* [[Gebrauchsmuster]]
* [[Geistiges Eigentum]]
* [[Geschmacksmuster]]
* [[Halbleiterschutzgesetz|Halbleiterschutz]]
* [[Handelsmarke|Marke]]
* [[Innovation]]
* [[Nichtigkeitsklage]]
* [[Patent auf Leben]] (Genpatent)
* [[Patent Law Reform Act]]
* [[Patentamt]]
* [[Patentbewegung]]
* [[Plagiat]]
* [[Prior art]]
* [[Softwarepatent]]
* [[TRIPS]]
* [[Urheberrecht]]
* [[Werk]]

== Literatur ==

* Heinrich Hubmann, Horst Götting, Hans Forkel: ''Gewerblicher Rechtsschutz''. 7. Auflage. C. H. Beck, 2002, ISBN 3-406-49124-3
* Volker Ilzhöfer: ''Patent-, Marken- und Urheberrecht''. 5. Auflage. Vahlen, 2002, ISBN 3-8006-2851-1
* Rudolf Kraßer: ''Patentrecht - Ein Lehr- und Handbuch''. C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-38455-2
* Christian Osterrieth: ''Patentrecht''. 2. Auflage. C. H. Beck, 2004, ISBN 3-406-51883-4
* Ernst-Peter Heilein: ''Die Bedeutung des Rechtsschutzes für integrierte Halbleiterschaltkreise in der Praxis - Prognose und Probleme eines sondergesetzlichen Schutzes''. Peter Lang Verlag, 2003, ISBN 3-631-39812-3
* Fritz Machlup: ''[http://www.sffo.de/machlup1.htm Die wirtschaftlichen Grundlagen des Patentrechts]'', 1961

== Weblinks ==

* [http://www.ip-links.de Links zum gewerblichen Rechtsschutz (Patentämter, amtliche Register und Datenbanken, Gesetzestexte, Rechtsprechungsdatenbanken, etc.)]
* [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/patg/index.html Patentgesetz (PatG)]
* [http://www.european-patent-office.org/ Europäisches Patentamt]
* [http://ep.espacenet.com/ Esp@cenet, Online Datenbank des Europäisches Patentamts]
* [http://www.dpma.de/ Deutsches Patent- und Markenamt]
* [http://depatisnet.dpma.de/ DEPATISnet, Online Datenbank des Deutschen Patentamts]
* [http://www.patent.bmwa.gv.at/ Österreichisches Patentamt]
* [http://pcitr4.fb10.tu-berlin.de/studium/lehre/erfindungen/erfind.htm Seite mit vielen weiteren Links]
* [http://www.patentfuehrerschein.de www.patentfuehrerschein.de] - Kostenloser Weblehrgang zum Patentrecht vom Bundesland NRW.

{{Rechtshinweis}}

[[Kategorie:Patentrecht]]
[[Kategorie:Technik]]

{{Deutschlandlastig}}

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