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== Ehevertrag ==

=== Güterstand ===

Der [[w:Güterstand|Güterstand]] regelt das Eigentumsrecht in der Ehegemeinschaft. Ohne Ehevertrag ist der Güterstand die [[w:Zugewinngemeinschaft|Zugewinngemeinschaft]].
Vereinbart werden können aber auch [[w:Gütertrennung|Gütertrennung]], [[w:Gütergemeinschaft|Gütergemeinschaft]] oder vertraglich beschriebene Zwischenformen.
International gibt es noch weitere [[w:Güterstand#G.C3.BCterstandsmodelle_.28international.29|Güterstandsmodelle]].

=== Versorgungsausgleichsregelung ===

Bei der Trennung kommt es zum [[w:Versorgungsausgleich|Versorgungsausgleich]], den die Ehepartner mit einer Versorgungsausgleichsregelung regeln können. Eine vorgreifende Lösung ist das [[w:Rentensplitting|Rentensplitting]], das nicht erst bei der Scheidung wirksam wird.

Eine mögliche Regelung könnte den zum Bezug von Versorgungsausgleichsleistungen berechtigten Partner verpflichten sich angemessen fortzubilden und diese Maßnahmen dann höher als gesetzliche Regelungen es erfordern zu fördern, aber anschließend die Versorgungsausgleichsleistungen zu senken.

=== Der nacheheliche Unterhalt ===

Ehepartner können den nachehelichen Unterhalt anders als in § 1570 ff. BGB<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG013302377 § 1570] (gesetze-im-internet.de)</ref>
regeln, aber Vereinbarungen zum Unterhalt während der Ehe sind normalerweise nicht zulässig.

=== Zusammenleben ===

(contracted; show full)<references/>


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[[Bild:Icon-Rechtshinweis-blau2-Asio.svg|15px]]&nbsp; Bitte beachte auch den [[w:Wikipedia:Hinweis_Rechtsthemen|Hinweis Rechtsthemen]].
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[[Kategorie:Kurs]]