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weniger Landwirthschaft. Außer dem Betrieb des Vitriolbergwerks bei
Gaildorf sind als Fabrik-Geschäfte zu nennen: ein größeres chemisches
Fabrik-Geschäft in Ödendorf, eine Soda-Fabrike, eine Glaswaaren-Fabrike und eine Beinwaaren-Fabrike, sämmtlich in Gaildorf. Kunst-
und literarische Gewerbe sind im Bezirke nicht. Im Ganzen zählt derselbe
1955 Meister und 239 Gehilfen und Lehrlinge. Die zahlreichsten Gewerbe sind die der Branntweinbrenner, Schuhmacher und Kleinhändler.
Eigenthümlich dem Bezirke sind die Gewerbe der Potaschensieder, Theerbrenner, Harz- und Kienruß-Bereiter und die meist den Gemeinden Unter-Gröningen und Sulzbach angehörigen Schachteln-, Schaufel-, Rechen-,
Wannen- etc. Macher. Von Bedeutung ist die Zahl der Sägmühlen, deren
eine zu Sulzbach, wo auch eine größere sog. Kunstmühle sich befindet, besonders namhaft ist. Auffallend viele Handwerke hat Unter-Gröningen.
In älteren Zeiten waren mehrere Glashütten im Bezirke.

<center>b. Nebengewerbe.</center>

sind Linnen- und Baumwollen-Spinnen, letzteres namentlich in Unter-Gröningen, obwohl neuerlich nicht mehr von Belang. Das Weben von
Wollen- und Leinen-Stoffen für den eigenen Bedarf bildet eine namhafte
Nebenbeschäftigung; ziemlich viele junge Leute erlernen das Weber-Handwerk, um Winters für ihre Angehörigen zu weben, da nicht leicht
in einem Bauernhause ein Webstuhl fehlt. Auch die Verfertigung von
Strohgeflechten wird z. B. in Hausen und Vichberg betrieben. Eine fast allgemeine Beschäftigung des Landmanns im Winter und Frühling ist aber die Verfertigung von Weinbergpfählen und andern Holzwaaren.

c. Handel.

Großhandel, Spedition und Zwischenhandel werden im Oberamte
nicht betrieben. Gegenstände der Ausfuhr sind, wie schon oben erwähnt,
Schmalvieh, Nutzvieh und Mastvieh, junge Gänse und Holz aller Art,
namentlich von den 81 Sägmühlen verarbeitete Schnittwaaren, sehr viele
Pfähle in die Weingegenden, Schachteln, Wannen, Joche, Rechen, Schaufeln u. dergl., sodann Stammholz (Holländer), Brennholz, auch Nutz-
und Bauholz, Sägblöcke, Kohlen, Theer, Harz, Potasche, Kienruß; ferner Flachs, Leinöl, etwas Haber, Heu, Butter und Schmalz, sowie Vitriol,
Soda und andere chemische Erzeugnisse, Hohlglas und Beinwaaren.
Gegenstände der Einfuhr sind: Getreide von den Schrannen zu Hall und
Winnenden, und aus Bayern junge Schweine, ferner Pferde, Bier, Wein
aus dem Weinsberger Thal, Colonial-, Ellen- und Baumwollen-Waaren,
verschiedene Rohstoffe etc. Die Durchfuhr besteht hauptsächlich in Getreide
und Salz von den benachbarten Haller Salzwerken.
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VI. Gesellschaftlicher Zustand.

1. Grundherrliche Verhältnisse.

A. Grundherren.

Im Bezirke sind folgende Standesherrschaften:

1) Limpurg-Sontheim-Michelbach; Besitzer: Fürst Georg
Wilhelm Ludwig von Löwenstein-Wertheim, Freudenberger
Linie, geb. 15. November 1775 zu Wertheim. Die standesherrliche Besitzung besteht aus der vormaligen reichs- und kreisständischen Herrschaft
Limpurg-Sontheim-Michelbach, deren Umfang der nächste Abschnitt angibt. Die Waldungen betragen 2304 3/8 M., das sonstige Grundeigenthum
49 6/8 M. 40 R., die Zehentgefälle nach 18jährigem Durchschnitt in den
Ablösungs-Preisen 3400 fl., die Grundgefälle ebenso, nach dem Stande
vor dem 18. April 1848 – 2060 fl. Der Fürst hat wegen dieser Standesherrschaft Sitz und Stimme in der Kammer der Standesherren.

2) Limpurg-Gaildorf-Gschwend; Besitzer: Fürst Friedrich
Wilhelm Ferdinand von Solms-Braunfels, geb. 14. Dezember 1797 zu Braunfels in Rheinpreußen. Die staatsrechtlichen Verhältnisse sind durch die K. Verordnung vom 17. Sept. 1833 (Reg.-Bl.
S. 275 etc.) festgestellt. Die Standesherrschaft besteht aus der Hälfte des
vorm. Wurmbrand'schen Antheils an der Herrschaft Limpurg-Gaildorf
(s. Abschnitt VII.) mit 1/4 am alten Schlosse in Gaildorf. Die Waldungen begreifen 1750, das übrige Grundeigenthum 72 Morgen. Die
Zehenten haben vor 1848 nach den Ablösungsgesetzen 1220 fl. 40 kr., die
Grundgefälle 1460 fl. 46 kr. betragen. Der Reinertrag belief sich vor
1848 auf 15.000 bis 16.000 fl. Der Fürst hat Sitz und Stimme in der
Kammer der Standesherren.

3) Limpurg-Gaildorf, Eigenthümer Graf Friederich Carl
Ludwig Franz von Pückler-Limpurg, geb. 12. Februar 1788 zu
Gaildorf, und dessen Bruder Graf Ludwig Friedrich Carl Maximilian, geb. 11. April 1790, zu Burg-Farrenbach im Bayern'schen.
Durch die K. Verordnung vom 17. August 1832 (Reg.-Bl. S. 301 etc.)
sind die staatsrechtlichen Verhältnisse festgestellt. Die sich auch in das
Oberamt Welzheim erstreckende Standesherrschaft besteht aus der vormaligen Herrschaft Limpurg-Sontheim-Gaildorf. (Abschn. VII.) Sie begreift das sog. neue Schloß in Gaildorf, 3400 M. Wald und 155 M.
sonstiges Grundeigenthum. Nach den Ablösungspreisen berechnen sich
die Zehenten auf 2001 fl. 17 kr. und die grundherrlichen Gefälle bis
1848 auf 834 fl. 15 kr. jährlich. Hinsichtlich der landständischen Repräsentation
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bildet die Standesherrschaft eine standesherrliche Gemeinschaft
deren Stimme eines der Häupter des Hauses (dermalen der Erstgenannte)
auf Lebenszeit führt.

4) Limpurg-Gaildorf-Waldeck; Besitzerin: Gräfin Amalie
Charl. Aug. Wirths, geb. 7. Sept. 1785, Wittwe des Grafen Georg
Friedr. Carl von Waldeck-Pyrmont. Die staatsrechtlichen Verhältnisse sind durch die K. Verordng. v. 25. Aug. 1819 (Reg.-Bl. S. 525 etc.)
geordnet. Die Standesherrschaft (Ab. VII.) besteht aus 13/24 des Solms-Assenheim'schen Antheils an der Herrschaft Limpurg-Gaildorf und begreift 3/4 am alten Schlosse zu Gaildorf, 904 1/8 M. Wald, das Schloßgut
Waldeck und 188 5/8 M. sonstiges Grundeigenthum. Die Zehenten und
andern Grundgefälle haben vor 1836 etwa 3000 fl. ertragen. Hinsichtlich
der Vertretung in der Kammer der Standesherren bilden die Standesherrschaften Limpurg-Gaildorf-Waldeck und Limpurg-Gaildorf-Ober-Roth eine standesherrliche Gemeinschaft, deren Stimme jedoch dermalen ruht.

5) Limpurg-Gaildorf-Ober-Roth; Besitzerin: Gräfin Caroline Fried. Louise Elis. Henr. Charl. von Ysenburg-Büdingen-Meerholz, geb. 24. Januar 1786, und deren Schwester
Gräfin Louise Wilh. Sophie Emilie von Ysenburg-Büdingen-Meerholz, geb. 15. Marz 1793, beide zu Frankfurt a. M. Durch die
K. Verordnung v. 21. Nov. 1819 (Reg.-Bl. S. 823) sind die staatsrechtlichen Verhältnisse festgestellt. Die Standesherrschaft (Ab. VII.) besteht
aus 5/24 des Solms-Assenheim'schen Antheils an der Herrschaft Limpurg-Gaildorf und begreift bloß 650 M. Wald, an Zehenten vor 1848 nach
den Ablösungspreisen 474 fl. 10 kr., die Grundgefälle berechnen sich nach
denselben auf 10.263 fl. 31 kr. Ablösungs-Capital. Über die landständische Repräsentation s. zuvor.

6) An der vormaligen standesherrlichen Gemeinschaft Limpurg-Sontheim-Ober-Sontheim (Ab. VII.), welche nun mit dem
Staatsgut vereinigt ist, sind noch die Gräfinnen von der Recke-Volmerstein, Caroline Amalie und Theresie, beide geborne Prinzessinnen
von Bentheim-Tecklenburg in Preußen, zu 11/3024 betheiligt.

Die Rechte der Standesherrschaft Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein in den Gemeindebezirken Hütten und Ober-Roth sind
1849 abgelöst worden. Außerdem besitzen grundherrliche, übrigens schon
zur Ablösung angemeldete, Rechte die Freiherren vom Holtz in den Gemeindebezirken Eschach und Gschwend und der Freiherr von Wöllwarth
in der Gemeinde Unter-Gröningen. Auf die Ausübung der Patrimonialgerichtsbarkeit und Polizei, sowie der Forstgerichtsbarkeit und Forstpolizei
hatten die genannten Herrschaften schon vor dem Erscheinen des diese
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Gerechtsame aufhebenden Gesetzes vom 4. Juli 1849 verzichtet. Endlich
besitzen auch mehrere Gemeinden und Stiftungen sowohl des Bezirkes als
auswärtige, namentlich jene in Gmünd, Gefälle.

Außer Waldungen sind geschlossene Staatsdomänen nicht mehr im
Bezirke.

B. Vormaliges Leibeigenschafts- und Lehens-Wesen und Grundlasten.

Im Limpurg'schen bestand keine Local-Leibeigenschaft; die wenigen
vorhanden gewesenen Personal-Leibeigenen wurden 1817 von den Standesherren freiwillig entlassen. Auch die Ausflüsse der Grundherrlichkeit
sind neuerlich beseitigt worden, oder werden demnächst ihr Ende erreichen;
gleichwohl mag es von Interesse seyn, die verschiedenen Formen, unter
welchen sie hier zur Erscheinung gekommen, kurz zu erwähnen. – Falllehen fanden sich im eigentlichen Limpurg'schen nicht; nur die Klöster Adelberg, Lorch und Gotteszell besaßen hin und wieder denselben entsprechende
Gnadenlehen, die jedoch seit 1500 in erbliche Lehen verwandelt zu werden
begannen. Vielmehr sind, wie die amtlichen limpurg'schen Extracte aus
den Acquisitions-Dokumenten von 1714 (II. 1.) bemerken, die Güter von
den Besitzern ursprünglich „pleno jure, tam quoad dominium directum. quam utile besessen worden, ohne daß sie derhalben Jemanden mit
einiger Jurisdiction subject gewesen, außer daß sie vor denen kaiserlichen Landgerichten zu Recht stehen müssen“, und diese Freiheit
sey hauptsächlich durch nachgesuchten Schutz und Schirm in den Fehden des zwölften und fünfzehnten Jahrhunderts untergegangen. Die
Ortsbeschreibung wird zeigen, wie solche freie Bauerngüter unter
Verpflichtung zu Vogtei- und Lehen-Abgaben noch im sechszehnten
Jahrhunderte an die Schenke von Limpurg hingegeben wurden. Im
ganzen Limpurg'schen wurde so allmälig der bäuerliche Lehensverband
zur ausnahmlosen Regel; die Erblehen wurden allgemein; doch so, daß
die Herrschaft dieselben in Veränderungsfällen nach dem Ankaufs- oder
Schätzungs-Preise an sich zu lösen sich vorbehielt, um sie gegen höhere
Laudemien wieder zu verleihen; hauptsächlich nur die Güter der hienach
zu erwähnenden Waibelhub machten eine Ausnahme. So wurden die
Laudemien im Laufe der Zeit gesteigert, um so mehr, als in neueren
Zeiten bei Berechnung derselben nicht mehr die sogenannten Kindskäufe,
sondern Schätzungen, um welche das Rentamt das Gut übernehmen zu
wollen erklärte, zu Grund gelegt wurden. Ja sogar von öden Plätzen,
welche angebaut und von Allmanden, die unter die einzelnen Bürger vertheilt wurden, erhob man Handlohn. Die bei Besitz-Veränderungen der
Lehengüter zu entrichtenden Abgaben sind: Hauptrecht und Handlohn
(Sterbhandlohn, Gemeinerbenhandlohn, Bestehhandlohn, Kaufhandlohn.)
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Das Hauptrecht oder der Sterbfall beträgt von Höfen und Sölden
15–40 fl., von einzelnen Häusern 1 fl.; das Handlohn 1/10 oder 1/15 des
Kaufschillings oder Werths des Gutes. In einzelnen Ämtern, z. B.
Ober-Sontheim, waren die Abgaben noch lästiger; in 
Limpurg-Gaildorf
war der Fall 1/10 und der Bestand 1/20 zusammen also bei Veränderungsfällen 15 Procente, wozu noch da, wo es hergebracht war, ein Hauptrecht
kam. Überdieß bezogen die Standesherren gewisse Ab- und Zuschreib-Gebühren für die Änderung des Besitzwechsels, sowie eine Taxe von
neuen Lehenszertrennungen. – An ständigen Grundabgaben sind zu erwähnen: Garten-, Herbst-, Lauber-, Hirten- und Fastnachts-Hühner,
Geldgülten und Naturalgefälle, Kirchenhaber an Pfarreien u. s. w. Zur
Burg Gröningen gehörige Höfe reichten 1436 dahin je ein Stück Tannenholz. Zwei Güter zu Hundsberg gaben 1430 dem Kloster Lorch 1/3 des
darauf erwachsenden Obstes, ein Gut bei Winzenweiler (1669) dem Kl.
Comburg 1/3 der Äpfel und Birnen. Rüden- und Hunds-Geld hatte der
ganze Bauer 1 fl. 30 kr., der halbe Bauer 45 kr. jährlich zu entrichten.
Auch Schnittergeld kam vor. Die Hausgenossen und Ausdinger hatten
Schutzgeld zu bezahlen. Die Abgaben in der Waibelhub bestanden in
einigen Schillingen Schirmgeld oder Freiensteuer und in einem halben oder
ganzen Lamm. Im Amte Schmiedelfeld mußten die Wirthe herrschaftlichen Gefällwein, der ihnen eingelegt wurde, auszapfen, oder statt dessen
Bannweingeld bezahlen. Der Besitzer des Plapphofes mußte dem Kloster
Murrhardt 10 Stück Schmalvieh auf der Weide halten oder ein Weidgeld
entrichten, der des Deschenhofs, so oft der dortige See gefischt wurde, dem
Kloster Lorch den besten Fisch reichen. – Alle limpurg'sche Unterthanen
waren, die Bauern mit der Mähne, die Söldner und Häusler mit der
Hand, zu täglichen Frohnen verpflichtet, an deren Statt manchmal ein
widerrufliches Dienstgeld angesetzt wurde.

Die Ablösung der Laudemien und ständigen Gefälle vor 1848 kam
hauptsächlich nur dem Staate gegenüber zu Stande; in den standesherrlichen Besitzungen war sie, obgleich z. B. der Fürst von Solms-Braunfels und die Grafen von Pückler durch die K. Declarationen vom
17. August 1832 und 17. September 1833 für verbunden erklärt waren,
selten, weil der Ablösungs-Maßstab nicht festgestellt war. Dem Gesetze
über Ablösung der Frohnen von 1836, das im Übrigen ausgeführt wurde,
gestattete der Fürst von Löwenstein, dessen staatsrechtliche Verhältnisse
noch nicht festgestellt waren, keine Anwendung. Die vogteilichen und
andere ähnliche alte Abgaben sind in Folge des Gesetzes von 1836 aufgehoben worden. Die von den Standesherren seit 1836 eingezogenen Ablösungs-Capitalien betragen bis 1848:
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bei Limpurg-Michelbach     2937 fl. 7 kr.
 "  Limpurg-Gschwend     21.300 fl. – kr.
 " Limpurg-Gaildorf     21.047 fl. – kr.
 " Limpurg-Waldeck     51.675 fl. 26 1/2 kr.
 " Limpurg-Ober-Roth (ausschließlich der Laudemien)     8281 fl. 13 kr.


105.240 fl. 46 1/2 kr.


Noch Bedeutender waren die Ablösungen dem Staate gegenüber.
Vom 1. Juli 1818 bis Ende 1850 zog derselbe an Ablösungs-Capitalien ein:
für Laudemien     96.418 fl. 50 kr.
von ständigen Gefällen, Dienstgeldern und Frohnen     95.610 fl. 38 kr.
     192.029 fl. 28 kr.

Für die nach dem Gesetze von 1836 abgelösten Frohnen und Frohngelder erhielten die Privatberechtigten aus Staatsmitteln – 74.812 fl.
wovon die Pflichtigen 4/5 wieder zn ersetzen hatten mit 59.849 fl. 30 kr.
An alten steuerartigen Abgaben wurden nach dem Gesetze von 1836 jährlich 84 fl. 2 kr. aufgehoben und den Pflichtigen 5525 fl. 6 kr. zurückerstattet. Hienach erscheinen die Gefällablösungen, abgesehen von den
nicht angegebenen, welche die Körperschaften eingegangen, in einem Umfange, wie sie in der angegebenen Zeit nicht wohl in einem andern Bezirke
vorgekommen sind.

Nach dem Stande vom 1. Januar 1851 hatte der Staat noch an
jährlichen Lehen-Gefällen zu erheben: in Geld 1214 fl. 44 kr. und
473 3/8 Sch. Früchte und die Laudemien von 225 Guts-Complexen und 840
einzelnen Stücken. Der Betrag in den standesherrlichen Besitzungen ist
S. 73–74 angeben. Die Gräfin von Waldeck-Pyrmont setzte am 18. März
1848 aus freiem Antrieb die Laudemien in ihren Besitzungen auf die
Hälfte des bisherigen Betrages herab (Elben, schw. Chronik S. 383).
Diejenigen Leistungen der obenerwähnten Arten, welche noch bestanden,
namentlich alle, welche der Staat bezieht, sind, soweit sie nicht durch das
Gesetz vom 24. August 1849 aufgehoben wurden, in Folge des Gesetzes
vom 14. April 1848 theils zur Ablösung angemeldet, theils bereits abgelöst; insbesondere war am 29. Mai 1851 durch Genehmigung der
K. Ablösungs-Kommission, beziehungsweise der betreffenden Aufsichtsbehörde, die Ablösung in folgenden 16 Gemeinden bereinigt: Altersberg,
Eschach, Eutendorf, Frickenhofen, Geifertshofen, Gschwend, Hausen,
Hütten, Laufen, Ober-Roth, Ödendorf, Ruppertshofen, Sulzbach, Unter-Roth, Vichberg und Vorder-Steinenberg.

Was die Zehenten betrifft, so ist die Pflichtigkeit allgemeine

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Regel und sind nur solche Güter, welche als früheres Eigenthum des
Staats oder der Grundherren zehentfrei verkauft worden, vom Zehenten frei. Der lebendige oder Blut-Zehenten war gleichfalls Regel, ist
aber, soweit der Staat hiezu berechtigt war, schon vor 1848 allermeist abgelöst worden. Die Zahl der Zehentmarkungen ist 240. Den
größten Theil der Zehenten bezieht der Staat; er besaß Anfangs
1851 im Ganzen 315 Zehentrechte, wovon 21 mit andern Zehentherrschaften theilbar, nämlich 147 große, 91 kleine, 60 Noval-, 13 Heu-
und 4 lebendige Zehenten, welche in mehrjährigen Pacht gegeben waren
und dem Jahre nach 7213 fl. 49 kr. in Geld und 1695 6/8 Sch. Früchte
nach Rauhem ertrugen. Den Betrag der standesherrlichen Zehentrechte
s. S. 73–74. Das Zehentablösungsgesetz von 1849 ist im Oberamt gut
aufgenommen worden. Soweit die Zehenten nicht schon durch das Gesetz
aufgehoben sind, waren sie bis Ende 1851 sämmtlich zur Ablösung angemeldet, mit alleiniger Ausnahme derjenigen von Gantenwald und Imberg, Hohnkling, Gerhof, Plapphof und Rezenhof.

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Regel und sind nur solche Güter, welche als früheres Eigenthum des Staats oder der Grundherren zehentfrei verkauft worden, vom Zehenten frei. Der lebendige oder Blut-Zehenten war gleichfalls Regel, ist aber, soweit der Staat hiezu berechtigt war, schon vor 1848 allermeist abgelöst worden. Die Zahl der Zehentmarkungen ist 240. Den größten Theil der Zehenten bezieht der Staat; er besaß Anfangs 1851 im Ganzen 315 Zehentrechte, wovon 21 mit andern Zehentherrschaften theilbar, nämlich 147 große, 91 kleine, 60 Noval-, 13 Heu- und 4 lebendige Zehenten, welche in mehrjährigen Pacht gegeben waren und dem Jahre nach 7213 fl. 49 kr. in Geld und 1695 6/8 Sch. Früchte nach Rauhem ertrugen. Den Betrag der standesherrlichen Zehentrechte s. S. 73–74. Das Zehentablösungsgesetz von 1849 ist im Oberamt gut aufgenommen worden. Soweit die Zehenten nicht schon durch das Gesetz aufgehoben sind, waren sie bis Ende 1851 sämmtlich zur Ablösung angemeldet, mit alleiniger Ausnahme derjenigen von Gantenwald und Imberg, Hohnkling, Gerhof, Plapphof und Rezenhof. 

2. Staats- und kirchliche Einrichtungen.

A. Eintheilung und Ämter.

a. Weltliche.

(contracted; show full)
Die Standes-Herrschaften	8211	11	26	21	682	11	2890	34	240	27	7313	13	16	–	–	–	–	–	–	–	–	–	–	–	–	–	–	–	–	–	–
Im Ganzen	224.801	32	3367	52	18.456	–	2921	15	243	–	1.382.671	2508	–	3125	1 	1924	–	266 3/8	22.391	79.118	43.682	11.921	12.325	29.679	17.195	17.280 	295 5/8	64.282 	13.520	7338	9425 
*) Die mit * bezeichneten Gemeinden haben keine Stiftungspflegen.
**) Unter-Gröningen hat die Stiftungspflege gemeinschaftlich mit Ober-Gröningen.