Difference between revisions 1874071 and 1874163 on dewikisource== OCR durchgesehen == (fehlende Anfangsseiten bereits aufbereitet von Pfaerrich) {{Seite|72}} weniger Landwirthschaft. Außer dem Betrieb des Vitriolbergwerks bei Gaildorf sind als Fabrik-Geschäfte zu nennen: ein größeres chemisches Fabrik-Geschäft in Ödendorf, eine Soda-Fabrike, eine Glaswaaren-Fabrike und eine Beinwaaren-Fabrike, sämmtlich in Gaildorf. Kunst- und literarische Gewerbe sind im Bezirke nicht. Im Ganzen zählt derselbe 1955 Meister und 239 Gehilfen und Lehrlinge. Die zahlreichsten Gewerbe sind die der Branntweinbrenner, Schuhmacher und Kleinhändler. Eigenthümlich dem Bezirke sind die Gewerbe der Potaschensieder, Theerbrenner, Harz- und Kienruß-Bereiter und die meist den Gemeinden Unter-Gröningen und Sulzbach angehörigen Schachteln-, Schaufel-, Rechen-, Wannen- etc. Macher. Von Bedeutung ist die Zahl der Sägmühlen, deren eine zu Sulzbach, wo auch eine größere sog. Kunstmühle sich befindet, besonders namhaft ist. Auffallend viele Handwerke hat Unter-Gröningen. In älteren Zeiten waren mehrere Glashütten im Bezirke. <center>b. Nebengewerbe.</center> sind Linnen- und Baumwollen-Spinnen, letzteres namentlich in Unter-Gröningen, obwohl neuerlich nicht mehr von Belang. Das Weben von Wollen- und Leinen-Stoffen für den eigenen Bedarf bildet eine namhafte Nebenbeschäftigung; ziemlich viele junge Leute erlernen das Weber-Handwerk, um Winters für ihre Angehörigen zu weben, da nicht leicht in einem Bauernhause ein Webstuhl fehlt. Auch die Verfertigung von Strohgeflechten wird z. B. in Hausen und Vichberg betrieben. Eine fast allgemeine Beschäftigung des Landmanns im Winter und Frühling ist aber die Verfertigung von Weinbergpfählen und andern Holzwaaren. c. Handel. Großhandel, Spedition und Zwischenhandel werden im Oberamte nicht betrieben. Gegenstände der Ausfuhr sind, wie schon oben erwähnt, Schmalvieh, Nutzvieh und Mastvieh, junge Gänse und Holz aller Art, namentlich von den 81 Sägmühlen verarbeitete Schnittwaaren, sehr viele Pfähle in die Weingegenden, Schachteln, Wannen, Joche, Rechen, Schaufeln u. dergl., sodann Stammholz (Holländer), Brennholz, auch Nutz- und Bauholz, Sägblöcke, Kohlen, Theer, Harz, Potasche, Kienruß; ferner Flachs, Leinöl, etwas Haber, Heu, Butter und Schmalz, sowie Vitriol, Soda und andere chemische Erzeugnisse, Hohlglas und Beinwaaren. Gegenstände der Einfuhr sind: Getreide von den Schrannen zu Hall und Winnenden, und aus Bayern junge Schweine, ferner Pferde, Bier, Wein aus dem Weinsberger Thal, Colonial-, Ellen- und Baumwollen-Waaren, verschiedene Rohstoffe etc. Die Durchfuhr besteht hauptsächlich in Getreide und Salz von den benachbarten Haller Salzwerken. {{Seite|73 VI. Gesellschaftlicher Zustand. 1. Grundherrliche Verhältnisse. A. Grundherren. Im Bezirke sind folgende Standesherrschaften: 1) Limpurg-Sontheim-Michelbach; Besitzer: Fürst Georg Wilhelm Ludwig von Löwenstein-Wertheim, Freudenberger Linie, geb. 15. November 1775 zu Wertheim. Die standesherrliche Besitzung besteht aus der vormaligen reichs- und kreisständischen Herrschaft Limpurg-Sontheim-Michelbach, deren Umfang der nächste Abschnitt angibt. Die Waldungen betragen 2304 3/8 M., das sonstige Grundeigenthum 49 6/8 M. 40 R., die Zehentgefälle nach 18jährigem Durchschnitt in den Ablösungs-Preisen 3400 fl., die Grundgefälle ebenso, nach dem Stande vor dem 18. April 1848 – 2060 fl. Der Fürst hat wegen dieser Standesherrschaft Sitz und Stimme in der Kammer der Standesherren. 2) Limpurg-Gaildorf-Gschwend; Besitzer: Fürst Friedrich Wilhelm Ferdinand von Solms-Braunfels, geb. 14. Dezember 1797 zu Braunfels in Rheinpreußen. Die staatsrechtlichen Verhältnisse sind durch die K. Verordnung vom 17. Sept. 1833 (Reg.-Bl. S. 275 etc.) festgestellt. Die Standesherrschaft besteht aus der Hälfte des vorm. Wurmbrand'schen Antheils an der Herrschaft Limpurg-Gaildorf (s. Abschnitt VII.) mit 1/4 am alten Schlosse in Gaildorf. Die Waldungen begreifen 1750, das übrige Grundeigenthum 72 Morgen. Die Zehenten haben vor 1848 nach den Ablösungsgesetzen 1220 fl. 40 kr., die Grundgefälle 1460 fl. 46 kr. betragen. Der Reinertrag belief sich vor 1848 auf 15.000 bis 16.000 fl. Der Fürst hat Sitz und Stimme in der Kammer der Standesherren. 3) Limpurg-Gaildorf, Eigenthümer Graf Friederich Carl Ludwig Franz von Pückler-Limpurg, geb. 12. Februar 1788 zu Gaildorf, und dessen Bruder Graf Ludwig Friedrich Carl Maximilian, geb. 11. April 1790, zu Burg-Farrenbach im Bayern'schen. Durch die K. Verordnung vom 17. August 1832 (Reg.-Bl. S. 301 etc.) sind die staatsrechtlichen Verhältnisse festgestellt. Die sich auch in das Oberamt Welzheim erstreckende Standesherrschaft besteht aus der vormaligen Herrschaft Limpurg-Sontheim-Gaildorf. (Abschn. VII.) Sie begreift das sog. neue Schloß in Gaildorf, 3400 M. Wald und 155 M. sonstiges Grundeigenthum. Nach den Ablösungspreisen berechnen sich die Zehenten auf 2001 fl. 17 kr. und die grundherrlichen Gefälle bis 1848 auf 834 fl. 15 kr. jährlich. Hinsichtlich der landständischen Repräsentation {{Seite|74 bildet die Standesherrschaft eine standesherrliche Gemeinschaft deren Stimme eines der Häupter des Hauses (dermalen der Erstgenannte) auf Lebenszeit führt. 4) Limpurg-Gaildorf-Waldeck; Besitzerin: Gräfin Amalie Charl. Aug. Wirths, geb. 7. Sept. 1785, Wittwe des Grafen Georg Friedr. Carl von Waldeck-Pyrmont. Die staatsrechtlichen Verhältnisse sind durch die K. Verordng. v. 25. Aug. 1819 (Reg.-Bl. S. 525 etc.) geordnet. Die Standesherrschaft (Ab. VII.) besteht aus 13/24 des Solms-Assenheim'schen Antheils an der Herrschaft Limpurg-Gaildorf und begreift 3/4 am alten Schlosse zu Gaildorf, 904 1/8 M. Wald, das Schloßgut Waldeck und 188 5/8 M. sonstiges Grundeigenthum. Die Zehenten und andern Grundgefälle haben vor 1836 etwa 3000 fl. ertragen. Hinsichtlich der Vertretung in der Kammer der Standesherren bilden die Standesherrschaften Limpurg-Gaildorf-Waldeck und Limpurg-Gaildorf-Ober-Roth eine standesherrliche Gemeinschaft, deren Stimme jedoch dermalen ruht. 5) Limpurg-Gaildorf-Ober-Roth; Besitzerin: Gräfin Caroline Fried. Louise Elis. Henr. Charl. von Ysenburg-Büdingen-Meerholz, geb. 24. Januar 1786, und deren Schwester Gräfin Louise Wilh. Sophie Emilie von Ysenburg-Büdingen-Meerholz, geb. 15. Marz 1793, beide zu Frankfurt a. M. Durch die K. Verordnung v. 21. Nov. 1819 (Reg.-Bl. S. 823) sind die staatsrechtlichen Verhältnisse festgestellt. Die Standesherrschaft (Ab. VII.) besteht aus 5/24 des Solms-Assenheim'schen Antheils an der Herrschaft Limpurg-Gaildorf und begreift bloß 650 M. Wald, an Zehenten vor 1848 nach den Ablösungspreisen 474 fl. 10 kr., die Grundgefälle berechnen sich nach denselben auf 10.263 fl. 31 kr. Ablösungs-Capital. Über die landständische Repräsentation s. zuvor. 6) An der vormaligen standesherrlichen Gemeinschaft Limpurg-Sontheim-Ober-Sontheim (Ab. VII.), welche nun mit dem Staatsgut vereinigt ist, sind noch die Gräfinnen von der Recke-Volmerstein, Caroline Amalie und Theresie, beide geborne Prinzessinnen von Bentheim-Tecklenburg in Preußen, zu 11/3024 betheiligt. Die Rechte der Standesherrschaft Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein in den Gemeindebezirken Hütten und Ober-Roth sind 1849 abgelöst worden. Außerdem besitzen grundherrliche, übrigens schon zur Ablösung angemeldete, Rechte die Freiherren vom Holtz in den Gemeindebezirken Eschach und Gschwend und der Freiherr von Wöllwarth in der Gemeinde Unter-Gröningen. Auf die Ausübung der Patrimonialgerichtsbarkeit und Polizei, sowie der Forstgerichtsbarkeit und Forstpolizei hatten die genannten Herrschaften schon vor dem Erscheinen des diese {{Seite|75 Gerechtsame aufhebenden Gesetzes vom 4. Juli 1849 verzichtet. Endlich besitzen auch mehrere Gemeinden und Stiftungen sowohl des Bezirkes als auswärtige, namentlich jene in Gmünd, Gefälle. Außer Waldungen sind geschlossene Staatsdomänen nicht mehr im Bezirke. B. Vormaliges Leibeigenschafts- und Lehens-Wesen und Grundlasten. Im Limpurg'schen bestand keine Local-Leibeigenschaft; die wenigen vorhanden gewesenen Personal-Leibeigenen wurden 1817 von den Standesherren freiwillig entlassen. Auch die Ausflüsse der Grundherrlichkeit sind neuerlich beseitigt worden, oder werden demnächst ihr Ende erreichen; gleichwohl mag es von Interesse seyn, die verschiedenen Formen, unter welchen sie hier zur Erscheinung gekommen, kurz zu erwähnen. – Falllehen fanden sich im eigentlichen Limpurg'schen nicht; nur die Klöster Adelberg, Lorch und Gotteszell besaßen hin und wieder denselben entsprechende Gnadenlehen, die jedoch seit 1500 in erbliche Lehen verwandelt zu werden begannen. Vielmehr sind, wie die amtlichen limpurg'schen Extracte aus den Acquisitions-Dokumenten von 1714 (II. 1.) bemerken, die Güter von den Besitzern ursprünglich „pleno jure, tam quoad dominium directum. quam utile besessen worden, ohne daß sie derhalben Jemanden mit einiger Jurisdiction subject gewesen, außer daß sie vor denen kaiserlichen Landgerichten zu Recht stehen müssen“, und diese Freiheit sey hauptsächlich durch nachgesuchten Schutz und Schirm in den Fehden des zwölften und fünfzehnten Jahrhunderts untergegangen. Die Ortsbeschreibung wird zeigen, wie solche freie Bauerngüter unter Verpflichtung zu Vogtei- und Lehen-Abgaben noch im sechszehnten Jahrhunderte an die Schenke von Limpurg hingegeben wurden. Im ganzen Limpurg'schen wurde so allmälig der bäuerliche Lehensverband zur ausnahmlosen Regel; die Erblehen wurden allgemein; doch so, daß die Herrschaft dieselben in Veränderungsfällen nach dem Ankaufs- oder Schätzungs-Preise an sich zu lösen sich vorbehielt, um sie gegen höhere Laudemien wieder zu verleihen; hauptsächlich nur die Güter der hienach zu erwähnenden Waibelhub machten eine Ausnahme. So wurden die Laudemien im Laufe der Zeit gesteigert, um so mehr, als in neueren Zeiten bei Berechnung derselben nicht mehr die sogenannten Kindskäufe, sondern Schätzungen, um welche das Rentamt das Gut übernehmen zu wollen erklärte, zu Grund gelegt wurden. Ja sogar von öden Plätzen, welche angebaut und von Allmanden, die unter die einzelnen Bürger vertheilt wurden, erhob man Handlohn. Die bei Besitz-Veränderungen der Lehengüter zu entrichtenden Abgaben sind: Hauptrecht und Handlohn (Sterbhandlohn, Gemeinerbenhandlohn, Bestehhandlohn, Kaufhandlohn.) {{Seite|76 Das Hauptrecht oder der Sterbfall beträgt von Höfen und Sölden 15–40 fl., von einzelnen Häusern 1 fl.; das Handlohn 1/10 oder 1/15 des Kaufschillings oder Werths des Gutes. In einzelnen Ämtern, z. B. Ober-Sontheim, waren die Abgaben noch lästiger; in Limpurg-Gaildorf war der Fall 1/10 und der Bestand 1/20 zusammen also bei Veränderungsfällen 15 Procente, wozu noch da, wo es hergebracht war, ein Hauptrecht kam. Überdieß bezogen die Standesherren gewisse Ab- und Zuschreib-Gebühren für die Änderung des Besitzwechsels, sowie eine Taxe von neuen Lehenszertrennungen. – An ständigen Grundabgaben sind zu erwähnen: Garten-, Herbst-, Lauber-, Hirten- und Fastnachts-Hühner, Geldgülten und Naturalgefälle, Kirchenhaber an Pfarreien u. s. w. Zur Burg Gröningen gehörige Höfe reichten 1436 dahin je ein Stück Tannenholz. Zwei Güter zu Hundsberg gaben 1430 dem Kloster Lorch 1/3 des darauf erwachsenden Obstes, ein Gut bei Winzenweiler (1669) dem Kl. Comburg 1/3 der Äpfel und Birnen. Rüden- und Hunds-Geld hatte der ganze Bauer 1 fl. 30 kr., der halbe Bauer 45 kr. jährlich zu entrichten. Auch Schnittergeld kam vor. Die Hausgenossen und Ausdinger hatten Schutzgeld zu bezahlen. Die Abgaben in der Waibelhub bestanden in einigen Schillingen Schirmgeld oder Freiensteuer und in einem halben oder ganzen Lamm. Im Amte Schmiedelfeld mußten die Wirthe herrschaftlichen Gefällwein, der ihnen eingelegt wurde, auszapfen, oder statt dessen Bannweingeld bezahlen. Der Besitzer des Plapphofes mußte dem Kloster Murrhardt 10 Stück Schmalvieh auf der Weide halten oder ein Weidgeld entrichten, der des Deschenhofs, so oft der dortige See gefischt wurde, dem Kloster Lorch den besten Fisch reichen. – Alle limpurg'sche Unterthanen waren, die Bauern mit der Mähne, die Söldner und Häusler mit der Hand, zu täglichen Frohnen verpflichtet, an deren Statt manchmal ein widerrufliches Dienstgeld angesetzt wurde. Die Ablösung der Laudemien und ständigen Gefälle vor 1848 kam hauptsächlich nur dem Staate gegenüber zu Stande; in den standesherrlichen Besitzungen war sie, obgleich z. B. der Fürst von Solms-Braunfels und die Grafen von Pückler durch die K. Declarationen vom 17. August 1832 und 17. September 1833 für verbunden erklärt waren, selten, weil der Ablösungs-Maßstab nicht festgestellt war. Dem Gesetze über Ablösung der Frohnen von 1836, das im Übrigen ausgeführt wurde, gestattete der Fürst von Löwenstein, dessen staatsrechtliche Verhältnisse noch nicht festgestellt waren, keine Anwendung. Die vogteilichen und andere ähnliche alte Abgaben sind in Folge des Gesetzes von 1836 aufgehoben worden. Die von den Standesherren seit 1836 eingezogenen Ablösungs-Capitalien betragen bis 1848: {{Seite|77 bei Limpurg-Michelbach 2937 fl. 7 kr. " Limpurg-Gschwend 21.300 fl. – kr. " Limpurg-Gaildorf 21.047 fl. – kr. " Limpurg-Waldeck 51.675 fl. 26 1/2 kr. " Limpurg-Ober-Roth (ausschließlich der Laudemien) 8281 fl. 13 kr. 105.240 fl. 46 1/2 kr. Noch Bedeutender waren die Ablösungen dem Staate gegenüber. Vom 1. Juli 1818 bis Ende 1850 zog derselbe an Ablösungs-Capitalien ein: für Laudemien 96.418 fl. 50 kr. von ständigen Gefällen, Dienstgeldern und Frohnen 95.610 fl. 38 kr. 192.029 fl. 28 kr. Für die nach dem Gesetze von 1836 abgelösten Frohnen und Frohngelder erhielten die Privatberechtigten aus Staatsmitteln – 74.812 fl. wovon die Pflichtigen 4/5 wieder zn ersetzen hatten mit 59.849 fl. 30 kr. An alten steuerartigen Abgaben wurden nach dem Gesetze von 1836 jährlich 84 fl. 2 kr. aufgehoben und den Pflichtigen 5525 fl. 6 kr. zurückerstattet. Hienach erscheinen die Gefällablösungen, abgesehen von den nicht angegebenen, welche die Körperschaften eingegangen, in einem Umfange, wie sie in der angegebenen Zeit nicht wohl in einem andern Bezirke vorgekommen sind. Nach dem Stande vom 1. Januar 1851 hatte der Staat noch an jährlichen Lehen-Gefällen zu erheben: in Geld 1214 fl. 44 kr. und 473 3/8 Sch. Früchte und die Laudemien von 225 Guts-Complexen und 840 einzelnen Stücken. Der Betrag in den standesherrlichen Besitzungen ist S. 73–74 angeben. Die Gräfin von Waldeck-Pyrmont setzte am 18. März 1848 aus freiem Antrieb die Laudemien in ihren Besitzungen auf die Hälfte des bisherigen Betrages herab (Elben, schw. Chronik S. 383). Diejenigen Leistungen der obenerwähnten Arten, welche noch bestanden, namentlich alle, welche der Staat bezieht, sind, soweit sie nicht durch das Gesetz vom 24. August 1849 aufgehoben wurden, in Folge des Gesetzes vom 14. April 1848 theils zur Ablösung angemeldet, theils bereits abgelöst; insbesondere war am 29. Mai 1851 durch Genehmigung der K. Ablösungs-Kommission, beziehungsweise der betreffenden Aufsichtsbehörde, die Ablösung in folgenden 16 Gemeinden bereinigt: Altersberg, Eschach, Eutendorf, Frickenhofen, Geifertshofen, Gschwend, Hausen, Hütten, Laufen, Ober-Roth, Ödendorf, Ruppertshofen, Sulzbach, Unter-Roth, Vichberg und Vorder-Steinenberg. Was die Zehenten betrifft, so ist die Pflichtigkeit allgemeine {{Seite|78 Regel und sind nur solche Güter, welche als früheres Eigenthum des Staats oder der Grundherren zehentfrei verkauft worden, vom Zehenten frei. Der lebendige oder Blut-Zehenten war gleichfalls Regel, ist aber, soweit der Staat hiezu berechtigt war, schon vor 1848 allermeist abgelöst worden. Die Zahl der Zehentmarkungen ist 240. Den größten Theil der Zehenten bezieht der Staat; er besaß Anfangs 1851 im Ganzen 315 Zehentrechte, wovon 21 mit andern Zehentherrschaften theilbar, nämlich 147 große, 91 kleine, 60 Noval-, 13 Heu- und 4 lebendige Zehenten, welche in mehrjährigen Pacht gegeben waren und dem Jahre nach 7213 fl. 49 kr. in Geld und 1695 6/8 Sch. Früchte nach Rauhem ertrugen. Den Betrag der standesherrlichen Zehentrechte s. S. 73–74. Das Zehentablösungsgesetz von 1849 ist im Oberamt gut aufgenommen worden. Soweit die Zehenten nicht schon durch das Gesetz aufgehoben sind, waren sie bis Ende 1851 sämmtlich zur Ablösung angemeldet, mit alleiniger Ausnahme derjenigen von Gantenwald und Imberg, Hohnkling, Gerhof, Plapphof und Rezenhof.⏎ ⏎ {{Seite|78}} Regel und sind nur solche Güter, welche als früheres Eigenthum des Staats oder der Grundherren zehentfrei verkauft worden, vom Zehenten frei. Der lebendige oder Blut-Zehenten war gleichfalls Regel, ist aber, soweit der Staat hiezu berechtigt war, schon vor 1848 allermeist abgelöst worden. Die Zahl der Zehentmarkungen ist 240. Den größten Theil der Zehenten bezieht der Staat; er besaß Anfangs 1851 im Ganzen 315 Zehentrechte, wovon 21 mit andern Zehentherrschaften theilbar, nämlich 147 große, 91 kleine, 60 Noval-, 13 Heu- und 4 lebendige Zehenten, welche in mehrjährigen Pacht gegeben waren und dem Jahre nach 7213 fl. 49 kr. in Geld und 1695 6/8 Sch. Früchte nach Rauhem ertrugen. Den Betrag der standesherrlichen Zehentrechte s. S. 73–74. Das Zehentablösungsgesetz von 1849 ist im Oberamt gut aufgenommen worden. Soweit die Zehenten nicht schon durch das Gesetz aufgehoben sind, waren sie bis Ende 1851 sämmtlich zur Ablösung angemeldet, mit alleiniger Ausnahme derjenigen von Gantenwald und Imberg, Hohnkling, Gerhof, Plapphof und Rezenhof. 2. Staats- und kirchliche Einrichtungen. A. Eintheilung und Ämter. a. Weltliche. (contracted; show full) Die Standes-Herrschaften 8211 11 26 21 682 11 2890 34 240 27 7313 13 16 – – – – – – – – – – – – – – – – – – Im Ganzen 224.801 32 3367 52 18.456 – 2921 15 243 – 1.382.671 2508 – 3125 1 1924 – 266 3/8 22.391 79.118 43.682 11.921 12.325 29.679 17.195 17.280 295 5/8 64.282 13.520 7338 9425 *) Die mit * bezeichneten Gemeinden haben keine Stiftungspflegen. **) Unter-Gröningen hat die Stiftungspflege gemeinschaftlich mit Ober-Gröningen. All content in the above text box is licensed under the Creative Commons Attribution-ShareAlike license Version 4 and was originally sourced from https://de.wikisource.org/w/index.php?diff=prev&oldid=1874163.
![]() ![]() This site is not affiliated with or endorsed in any way by the Wikimedia Foundation or any of its affiliates. In fact, we fucking despise them.
|